AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsvorfälle, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2.  Preise - Zahlungsbedingungen
2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Druckfehler in allen Preisangaben sind vorbehalten. Preislisten geben den Verkaufspreis an dem auf der Liste ausgewiesenen Drucktag wieder. Alle Preisangaben weisen den jeweiligen Nettobetrag zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und bei Mehrwegartikeln auch zzgl. des Pfandes aus. Leergut wird besteuert.
2.2. Leergut wird nur im Falle der Lieferung kostenfrei zurückgenommen und auf der nächstmöglichen Rechnung abgerechnet. Wird auf Verlangen des Käufers lediglich Leergut ohne gleichzeitige Warenlieferung abgeholt, wird die Anfahrtspauschale in Höhe von 25,00 € erhoben. Dieser Schadensbetrag ist dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines hö­he­ren Schadensbetrages durch den Verkäufer bleibt nachgelassen.
2.3. Angebotspreise und vereinbarte Werbungskostenzuschüsse werden unter der auflösenden Bedingung der Einhaltung der Zahlungsvereinbarung gewährt. Im Falle der Nichteinhaltung oder nicht vollständigen Einhaltung der getroffenen Zahlungsvereinbarung wird mit dem Zeitpunkt des Überschreitens des Zahlungsziels der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Listenpreis fällig. Der Verkäufer berechnet nach. Für bereits in An­spruch genommene WKZ entfällt der Rechtsgrund, so dass diese zurückzugewähren sind.
2.4. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Be­stä­ti­gung des Verkäufers. Die Annahme kann auch konkludent durch Auslieferung erfolgen.
2.5. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder münd­li­che Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.
2.6. Die Lieferung erfolgt im Stadtgebiet Berlin ohne Aufschlag, soweit der Netto-Rechnungsbetrag 150,00 € ( zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Pfand) erreicht. Andernfalls wird eine Liefergebühr in Höhe von 25,00 € erhoben. Dieser Schadensbetrag ist dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines hö­he­ren Schadensbetrages durch den Verkäufer bleibt nachgelassen.
2.7. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen zur verbindlichen Vereinbarung der Schriftform. Fernmündlich oder mündlich zugesagte Liefertermine oder Fristen sind un­ver­bind­lich.
2.8. Im Falle der Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Ver­käu­fer die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören ins­be­son­de­re Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers o­der deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Be­hin­de­rung zzgl. angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teil­wei­se vom Vertrag zurückzutreten.
2.9. Sofern verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart sind oder sich der Verkäufer im Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung für je­de vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechungswertes der vom Verzug be­trof­fe­nen Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
2.10. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
2.11. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ord­nungs­ge­mä­ße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

3. Gewährleistung
3.1. Die gelieferte Ware ist sofort auf ihre Vollzähligkeit und äußere Unversehrtheit zu prüfen. Verdeckte Män­gel sind unverzüglich anzuzeigen und in geeigneter Form nachzuweisen. Die Vollzähligkeit und Un­ver­sehrt­heit der Lieferung wird durch den unterzeichneten Lieferschein oder durch Bezahlung bestätigt.
3.2. Im Falle der Mangelhaftigkeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachlieferung. Ist eine Nach­lie­fe­rung nicht oder nicht fristgerecht möglich, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die Verpfändung oder Si­che­rungs­über­eig­nung ist unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Um­fang an den Verkäufer ab. Der Käufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen For­de­run­gen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur wi­der­ru­fen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4.2. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Ver­käu­fer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die vollen Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach seiner Wahl freizugeben sind, soweit der Wert die zusichernde Forderung nachhaltig mit mehr als 20 % übersteigt.
4.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Ei­gen­tums­rech­te durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zu­sam­men­hang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
4.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Drit­te zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

5. Verpackungen
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer verpflichtet sich, für die Entsorgung von Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Ausgenommen hiervon sind Paletten. Diese werden grundsätzlich nicht beim Besteller belassen. Im Falle der ausnahmsweisen Belassung wird hierfür ein Pfand in Höhe von 10,00 € je Palette erhoben. Rückvergütung erfolgt bei Rücknahme einer Palette gleicher Art und Güte.

6. Zahlung
6.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung sofort bei Lieferung in bar ohne Abzug. Der Ver­käu­fer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen äl­te­re Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind be­reits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, zunächst auf die Kosten dann auf die Zin­sen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6.2. Sofern vereinbarungswidrig eine Barzahlung bei Lieferung nicht erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, von der Auslieferung der Ware abzusehen. Der Verkäufer ist weiter berechtigt, für die vergebliche Anfahrt ei­nen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 75,00 € netto zu berechnen. Dieser Schadensbetrag ist dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines hö­he­ren Schadensbetrages durch den Verkäufer bleibt nachgelassen.
6.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag endgültig verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist und die Rückruffrist abgelaufen ist.
6.4. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen zur wirksamen Vereinbarung der Schriftform. Nachgelassene Abweichungen im Einzelfall führen eine Änderung der Barzahlungsabrede nicht herbei.
6.5. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von des ihm entstandenen Zinsschadens, mindestens in Höhe von 10,5 %, zu verlangen. Sie sind dann niedriger an­zu­set­zen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Scha­den­be­tra­ges durch den Verkäufer ist zulässig.
6.6. Weiterhin ist der Verkäufer berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5,00 €  für die erste Mahnung, in Höhe von 10,00 € für jede weitere Mahnung und in Höhe von 15,00 € je Bankrücklastschrift zu berechnen. Dieser ist dann niedriger an­zu­set­zen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Scha­den­be­tra­ges durch den Verkäufer ist zulässig.
6.7. Im Falle des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung oder eines Darlehenvertrages wird der gesamte Rest­be­trag im Falle des Verzuges mit mehr als einer Rate über mehr als eine Fälligkeit sofort fällig und zahlbar. Einer gesonderten Fälligstellung bedarf es hier nicht.
6.8. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ins­be­son­de­re ein Scheck nicht einlöst wird, die Zahlungen einstellt werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer durchgeführt werden oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird bzw. wurde, so ist der Verkäufer unabhängig von sonstigen Vereinbarungen berechtigt, die ge­sam­te Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6.9. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Ge­gen­an­sprü­che geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

7. Haftungsbegrenzung
Schadenersatzansprüche aus jedem Rechtsgrund sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungsgehilfen bzw. Ver­rich­tungs­ge­hil­fen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wur­de. Das gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Ri­si­ko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

8.  Gerichtsstand
8.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Han­dels­ge­setz­bu­ches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Ber­lin-Tiergarten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
8.2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Ver­ein­ba­run­gen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen o­der Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel sollen die gesetzlichen Be­stim­mun­gen gelten.